Ordnung

§ 1 Grundlagen und Zweck

(1) Der Krankenpflegeförderverein Neckarwestheim ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Evang. Kirchengemeinde Neckarwestheim.

(2) Der Förderverein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche und als Auftrag zur Ausübung christlicher Nächstenliebe.

(3) Zweck des Fördervereins ist es, die Diakoniestation Lauffen-Neckarwestheim-Nordheim in ihren diakonischen Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen, beispielsweise

  • durch finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen und durch Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Organisation ehrenamtlicher Hilfen zur Unterstützung der Arbeit der Diakoniestation in Zusammenarbeit mit dieser,
  • Unterstützung der Kirchengemeindeglieder und der Bewohner und Bewohnerinnen im Bereich der Kirchengemeinde, die in alters- und krankheitsbedingten Notsituationen sind, nach den vorhandenen Möglichkeiten,
  • Pflege der Zusammengehörigkeit der Mitglieder.

(4) Diese Aufgaben werden durch den Kirchengemeinderat bzw. einen beschließenden Ausschuss des Kirchengemeinderats wahrgenommen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Förderverein ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es können auch Personen Mitglied des Fördervereins werden, die nicht Mitglieder der Kirchengemeinde sind.

(2) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem KGR schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der KGR.

(3) Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ordnung und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt,
a) mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem KGR,
b) wenn das Mitglied aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den KGR ausgeschlossen wird (z. B. Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung des Vereins),
c) mit dem Tod des Mitglieds.


Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung des Kirchengemeinderats zulässig. Dieser entscheidet abschließend.

 

§ 4 Organe

Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der KGR.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird i. d. Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von der/dem Vorsitzenden durch Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung im Mitteilungsorgan der Kirchengemeinde einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ein beratendes Organ.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist dem Kirchengemeinderat durch die/den Vorsitzenden zu berichten.

 

§ 6 KGR bzw. beschließender Ausschuss des KGR

(1) Der KGR leitet die gesamte Arbeit des Fördervereins. Seine Aufgaben – außer der in §3, Absatz 4, Satz 2 genannten - können auch einem beschließenden Ausschuss übertragen werden.

(2) Vorsitzende/Vorsitzender ist der/die 1. Vorsitzende des KGR. Stellvertreter/in die/der 2te Vorsitzende des KGR.

 

§ 7 Rechnungsführung

(1) Das Vermögen des Fördervereins ist ein Sondervermögen der Kirchengemeinde.
(2) Für den Förderverein wird ein Sonderhaushalt der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die/der Kirchpfleger/in der Kirchengemeinde Neckarwestheim wahr.
(3) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt liegt beim KGR. Die Anordnungsbefugnis liegt beim/bei der ersten und zweiten Vorsitzenden.

 

§ 8 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt zum 1. März 2012 in Kraft.